Coronavirus: Geltungsdauer des Corona-Erwerbsersatzes wird verlängert

Die Rechtsgrundlagen für den Corona-Erwerbsersatz sind neu bis zum 31. De­zem­ber 2021 gültig, statt bis zum 30. Juni. Die Anmeldefrist für den Leistungs­bezug wurde neu auf den 31. März 2022 festgelegt. Ferner können ab dem 1. Juli 2021 die Beträge künftiger Entschädigungen im Rahmen des Corona-Erwerbs­ersatzes aufgrund des Einkommens gemäss der Steuerveranlagung 2019 be­rech­net werden. (Quelle: Bundesamt für Sozial­versicherungen)