Ausserordentliche Geschäftsfälle wegen Covid in der Buchhaltung

Die Corona Pandemie hat für Unternehmen neue Fragen aufgeworfen, u.a. wie einzelne Geschäftsfälle zu kontieren sind.

Als ausserordentlichen Aufwand gelten folgende Geschäftsfälle:

  • Home-Office Austattungen für Mitarbeitende
  • Reinigungsaufwand und Schutzmaterial
  • Konventionalstrafen wegen nicht erfolgten Lieferungen oder Lieferverzögerungen
  • Wertberichtigungen von Vorräten oder Beteiligungen.

Als Kriterium für die Behandlung als ausserordentlichen Geschäftsfälle gelten, dass

  • der Aufwand oder Ertrag ohne Corona-Krise nicht aufgetreten wären.
  • staatlich verordnete Massnahmen das Unternehmen dazu gezwungen haben.