Beweislast im Steuerstrafverfahren liegt bei den Steuerbehörden

Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren sind zwei getrennte Verfahren mit unter­schied­lichen Grundsätzen. Im Strafsteuerverfahren gilt der Grundsatz der Un­schulds­­vermutung – im Zweifel für den Angeklagten. Die Steuerbehörden müssen die Schuld des Angeklagten nachweisen.

Im Nachsteuerverfahren gilt ein anderes Prinzip: Es gilt die Mitwirkungspflicht und die Beweislast für steuererhöhende Tatsachen liegt bei den Behörden, die Beweislast für steuermindernde Tatsachen beim Steuerpflichtigen.