Das Überlassen von Mitarbeitenden an ein anderes Unternehmen gilt als Personalverleih

Vermehrt werden eigene Mitarbeitende zur Überbrückung von Personalengpässen oder zur Bewältigung von Produktionsspitzen an andere Unternehmen für eine be­stimmte Zeit ausgeliehen.

Dies gilt als Personalverleih, sofern die wesentlichen Weisungsbefugnisse an das andere Unternehmen abgetreten werden.

Der gewerbsmässige Personalverleih ist bewilligungspflichtig, das ge­le­gent­liche Über­lassen hingegen ist von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Ge­le­gentliches Überlassen liegt allerdings nur vor, wenn es sich um ein kurz­fristiges, nicht speziell geplantes zur Verfügung stellen von Arbeitnehmern handelt und dieses keine Regelmässigkeit erlangt. Gewerbsmässig verleiht, wer jährlich mehr als zehn Mal und mit Gewinnabsicht Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe verleiht oder mit der Verleihtätigkeit einen jährlichen Umsatz von mehr als CHF 100 000 erzielt.

Zu beachten ist, dass für bewilligungspflichtige Verleihfirmen nicht nur das Bundes­gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih gilt, sondern seit dem 1. Januar 2012 unter Umständen zusätzlich der allgemein verbindlich erklärte Ge­samtarbeitsvertrag Personalverleih. Die Verleihfirma muss zur Siche­rung der Lohnansprüche ihrer Arbeitnehmer bei der kantonalen Be­will­li­gungs­behörde eine Kaution hinterlegen, deren Höhe je nach Ge­schäftstätigkeit zwischen CHF 50 000 und CHF 150 000 beträgt. Wer ohne er­for­derliche Be­willigung gewerbsmässig verleiht, riskiert, dass die Personal­verleihverträge nichtig sind und strafrechtliche Sanktionen mit einer Busse bis zu CHF 100 000 drohen.