Eigenmietwert muss bei unentgeltlicher Überlassung versteuert werden

Die unentgeltliche Überlassung eines Hauses oder einer Wohnung an Familienmitglieder gelten als Eigennutzung des Eigentümers. Eigennutzung liegt auch dann vor, wenn die ehemals eheliche Wohnung im Rahmen eines Schei­dungsverfahrens zur Nutzung an den anderen Ehegatten zugewiesen wird.

Daraus folgt, dass der Miteigentümer, der seinen Anteil aufgrund der Schei­dungsvereinbarung dem anderen Ehegatten überlässt, den vollen Eigen­miet­wert für einen Miteigentumsanteil als Einkommen aus unbeweglichem Ver­mögen zu versteuern hat. Gleichzeitig kann die Eigenmiete aber im gleichen Umfang als Unter­haltsbeitrag an den getrennten oder geschiedenen Ehegatten zum steuer­lichen Abzug bringen.