Einarbeitungszeit gilt nicht als Ausbildung

In Zürich arbeitete eine Frau in einem Nagelstudio. Ein «Ausbildungsvertrag» ver­pflichtete sie, die ersten fünf Wochen zu einem Monatslohn von CHF 50 zu arbeiten. Anschliessend erhielt sie einen unbefristeten Vertrag zum Monatslohn von CHF 3’200. Nach vier Monaten kündigte die Frau und forderte vom Nagelstudio für die ersten fünf Wochen einen angemessenen Lohn. Das Zürcher Arbeitsgericht beurteilte den Ausbildungsvertrag als nichtig, da keine Ausbildung erfolgte und die Frau von Beginn an arbeitete. Es verpflichtete das Nagelstudio, anteilsmässig den Monatslohn von CHF 3’200 nachzuzahlen. Der Entscheid wurde vom Obergericht bestätigt. (Quelle: Arbeitsgericht Zürich, Urteil AF18305 vom 13.11.2018)