Einlagen in den Erneuerungsfond sind steuerlich abzugsfähig

Besitzer von Stockwerkeigentum können die Einlagen in den Erneuerungsfond in Abzug bringen. Die Ausgaben, die bei Sanierungen oder Umbauten der Liegen­schaft später entstehen, können dann aber nicht mehr in der Steuer­erklärung ab­gezogen werden.