Formvorschriften von Pensionskassen unbedingt einhalten

 Die Lebenspartnerin eines ledigen Verstorbenen beantragte bei seiner Pensionskasse eine Lebenspartnerrente. Die Kasse lehnte den Antrag ab, weil die Frau nicht korrekt als Lebenspartnerin angemeldet war.
Der Verstorbene hatte der Kasse in einem E-Mail mitgeteilt, dass er seit mehr als fünf Jahren in Lebensgemeinschaft lebe und seine Partnerin zu berücksichtigen sei. Laut dem Kassenreglement hätte der Partner dies mit einem An­melde­formular tun müssen.
Das Sozialversicherungsgericht Zürich gab der Kasse Recht und die Frau erhält keine Rente. Die Formvorschriften der Kasse müssen eingehalten werden. (Quelle: SVGer ZH, Urteil BV.2017.00015 vom 26.9.2018)