Gemeinsamer Wohnsitz bei Konkubinat nicht nötig

Bei einer Pensionskasse reichte ein Mitarbeiter eine Anmeldung ein, bei der er seine Lebenspartnerin als Begünstigte erklärte. Die Lebenspartnerin lebte nicht mit ihm zusammen an einem Wohnsitz.

Die Kasse akzeptierte das nicht, da gemäss Reglement Leistungen nur an Lebenspartner bei gemeinsamem Haushalt seit fünf Jahren möglich seien. Der Ver­sicherte argumentierte, er lebe mit der Frau zusammen, sie würden aber wegen des Arbeitsorts abwechselnd in zwei Wohnungen leben.

Das Zürcher Sozialversicherungsgericht hiess die Klage des Mitarbeiters gut und entschied, dass ein gemeinsamer Wohnsitz laut Reglement nicht nötig sei. Entscheidend sei, dass die Partner den Willen hätten, als Wohngemeinschaft zu leben, also in einer klassischen Zweierbeziehung. (Quelle: Sozial­ver­siche­rungs­gericht Kt. Zürich, BV.2018.00024 vom 7.9.2018)