Härtere Praxis bei Verbuchung…

… von nicht geschäftlichem Aufwand.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat ihre Praxis bezüglich des Verbuchens von privatem Aufwand in der Geschäftsbuchhaltung verschärft. Stellt eine kan­to­nale Steuerbehörde bei der Steuerveranlagung fest, dass private Auslagen als Geschäftsaufwand verbucht sind, geschieht in der Regel folgendes:

1. Die Auslagen werden bei der AG oder GmbH nicht als Aufwand zugelassen. Fazit: höherer Gewinn.

2. Beim Firmeneigentümer in der privaten Steuererklärung wird der Betrag als geldwerte Leistung zum Einkommen hinzugerechnet. Fazit: höhere private Einkommenssteuer.

3. Es erfolgt eine Meldung an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung Verrechnungssteuer.

4. Das Unternehmen muss 35% Verrechnungssteuer auf dem Betrag bezahlen.

5. Der Unternehmenseigentümer kann diese Verrechnungssteuer nicht mehr zurückfordern.

Zusätzlich kommt eine Steuerbusse hinzu. Bei den direkten Steuern beträgt die Busse normalerweise das Einfache der Nachsteuer. Die Bussen werden beim Un­ter­nehmen und dem Aktionär fällig.

Bei der Verrechnungssteuer gilt das Verwaltungsstrafrecht. Das bestimmt, dass bei gewerbsmässigem Abgabebetrug nebst einer Busse eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sowie eine Geldstrafe anwendbar ist.

Das Mehrwertsteuergesetz enthält Strafbestimmungen, bei denen die Bussen doppelt so hoch wie der Steuervorteil sein können.

Strafrechtlich muss je nach Fall mit einer Anklage auf ungetreue Ge­schäfts­besorgung, Urkundenfälschung oder Geldwäscherei gerechnet werden.

Die Urkundenfälschung kommt immer häufiger zur Anklage. Das Bundes­gericht hat mehrmals festgehalten, dass eine Falschbuchung den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Die ist z.B. bei der Verbuchung der Ferienreise im Waren­aufwand, aber auch mit der Verbuchung eines Fahrzeuges gegeben, wer­den diese Leistungen nicht für das Unternehmung erbracht. Ebenfalls eine Ur­kun­denfälschung ist das Nichterfassen von Rückvergütungen, denn so werden die Erträge als auch das Vermögen nicht voll gebucht. Urkundenfälschung ist strafrechtlich relevant und kann bis zu 5 Jahre Freiheitsentzug bedeuten.