Inhaberaktien seit 1. Nov. 2019 nur noch beschränkt gültig

Am 1. November 2019 trat das Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuer­zwecke in Kraft.

Von den Gesetzes-Neuerungen sind rund 57’000 Unternehmen betroffen.

Das Gesetz legt folgendes fest:

  • Inhaberaktien sind ab 1. November 2019 nur noch zulässig, wenn die Gesell­schaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder die In­ha­ber­aktien als Bucheffekten ausgestaltet hat.
  • Am 1. Mai 2021 werden unzulässige Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namen­aktien umgewandelt.
  • Aktionäre, die ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen und deren Aktien um­ge­wandelt worden sind, können innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes gerichtlich ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft bean­tragen. Aktien von nicht gemeldeten Aktionären werden am 1. Novem­ber 2024 nichtig.
  • Aktionäre und Gesellschafter, welche die wirtschaftlich berechtigten Per­sonen nicht melden, und Verwaltungsräte und Geschäftsführer, die das Aktienbuch, das Anteilbuch oder das Verzeichnis über die an Aktien wirt­schaft­lich berechtigten Personen nicht führen, werden gebüsst.
  • Rechtseinheiten mit Hauptsitz im Ausland und tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz sind verpflichtet, am Ort der tatsächlichen Verwaltung ein Ver­zeichnis ihrer Inhaber zu führen.
  • Führung des Aktienbuches: In der Übergangsbestimmung wird die Führung eines Aktienbuches verlangt. Die Gesellschaft muss nach der Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien diejenigen Aktionäre eintragen, die Melde­­pflicht erfüllt haben. In das Aktienbuch wird ausserdem eingetragen, welche Aktionäre der Meldepflicht nicht nachgekommen sind und dass diese die mit ihren Aktien verbundenen Rechte nicht ausüben können.