Kein Kinderabzug bei Unterbruch des Studiums

Die Steuerbehörde liess den Kinderabzug für die Tochter einer Steuerpflichtigen in der Steuererklärung nicht zu. Die Begründung lautete, dass ein Unterbruch des Studiums nicht im grösseren Umfang sein darf und aus objektiven Gründen er­folgen muss. „Objektive Gründe“ bedeutet, dass der Unterbruch auf die Ausbildung ausgerichtet und zweckgerichtet sein muss. Ein Praktikum erhöht die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und gilt deshalb als „objektiver Grund“. Reisen hingegen nicht.  (Quelle: Verwaltungsrekurskommission St. Gallen vom 18.3.2021)