Keine Sozialabzüge vom Krankentaggeld

Auf Krankentaggeldern sind keine Ab­züge geschuldet für AHV, IV, Erwerbser­satz­­­ordnung und Arbeitslosenver­sicherung.

Ob hingegen Beiträge für die berufliche Vorsorge abgezogen werden dürfen, hängt von der Pensions­kasse ab und von der Dauer der Krankheit des Mit­ar­bei­tenden. Denn bei vielen Pensionskassen müssen Kran­ke nach drei Mo­naten keine Prä­mien mehr zahlen. In solchen Fällen sind keine ­Abzüge mehr geschuldet.