Mehrwertsteuerlicher Umgang mit der Übernahme von Aus- und Weiterbildungskosten

Fallen bei einem Arbeitgeber Aufwendungen für unternehmerisch erforderliche Aus- und Weiterbildungen an, so kann der Vor­steuerabzug vorgenommen werden. Dies gilt auch für Umschulungskosten von Mitarbeitenden.

Beiträge an die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden, die vom Arbeitgeber übernommen werden, gelten seit dem 1. Januar 2016 nicht mehr als geldwerter Vorteil des Mitarbeitenden. Sie berechtigen neu den Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug. Ein Vorsteuerabzug beim Arbeitgeber ist auch dann möglich, wenn der Mitarbeitende die durch das Bildungsinstitut erstellte, auf ihn ausgestellte Rechnung zuerst selber bezahlt hat und die Kosten durch den Arbeitgeber ersetzt bekommt. Der Arbeitgeber muss in solchen Fällen im Besitz einer durch das Bildungsinstitut ausgestellten Rechnung zu sein auf der die Mehrwert­steuer ausgewiesen ist. Zudem muss der Mitarbeitende während der in Rechnung gestellten Aus- und Weiterbildungszeit in demjenigen Unternehmen beschäftigt sein, welches den Vorsteuerabzug geltend macht. Wechselt ein Mitarbeitender nach Beendigung einer Aus- und Weiterbildung den Arbeitgeber, so darf der neue Arbeitgeber auf Grund der vom Bildungsinstitut an den Mitarbeitenden ausgestellten Rechnung keinen Vorsteuerabzug vornehmen; dies auch dann nicht, wenn der Mitarbeitende seinem alten Arbeitgeber die Kosten zurückerstattet und der neue Arbeitgeber diese Rückerstattung übernimmt.

Kommt es aufgrund der Nichteinhaltung einer getroffenen Aus- und Weiterbildungs­vereinbarung zu einer Rückerstattung solcher Kosten durch den Mitarbeitenden, so ergeben sich daraus keine mehrwertsteuerlichen Folgen: es kommt weder zu einer Korrektur des seinerzeit vorgenommenen Vorsteuerabzuges noch zu einer Besteuerung des rückzahlbaren Betrages.