Teilweise Steuernachfolge neu möglich

Das Bundesgericht hat ein seinem neuesten Entscheid eine neue Rechtsprechung bei der Unternehmensnachfolge eingeläutet. Es entschied, dass die Nachfolge eines Unternehmens, welches Konkurs gegangen ist und noch offene Steuer­rech­nungen hatte, damit rechnen muss, für die Steuern des konkursiten Unternehmens zu haften.

Im konkreten Fall übertrug ein Unternehmen, das einen Taxi- und Limousinen-Service betrieb, den Taxibetrieb auf eine neue Gesellschaft, wobei Vater und Tochter in der einen oder anderen Form an beiden Gesellschaften beteiligt waren. Die Steuerbehörden machten ihre Forderungen der neuen Gesellschaft geltend und gelangten bis ans Bundesgericht damit. Das Gericht gab der Steuerbehörde Recht. Basierend auf dem neuen Mehrwertsteuergesetz ist eine teilweise Steuernachfolge möglich, auch wenn nur ein Teilvermögen (in diesem Falle der Taxibetrieb) übernommen wurde. Die neue Gesellschaft musste also für die Mehrwertsteuerschulden der alten Gesellschaft geradestehen, weil sie die Vermögenswerte übernommen hat. (Quelle: BGE 2C_923/2018 vom 21.2.2020)