Verdeckte Gewinnausschüttung bei Liegenschaftsübertragung

Ein Ehepaar klagte vor Bundesgericht gegen die Steuerbehörde ihres Kantons. Sie waren Besitzer einer Immobiliengesellschaft und verkauften ihren Söhnen eine Liegenschaft für CHF 676’000. Der von einem unabhängigen Experten fest­ge­haltene Verkehrswert betrug CHF 1’426’000. Die Steuerbehörde bestimmte die Differenz als verdeckte Gewinnausschüttung, die besteuert wurde. Ebenfalls bemängelte das Steueramt den Abzug für die Maklerprovision von 5%, da diese nicht bezahlt wurde. Das Bundesgericht gab der Steuerverwaltung in allen Punkten Recht. (Quelle: BGE 2C_49/2018 und 2C_70/2018 vom 23.4.2019)