Vereinfachungen in der AHV

Der Bundesrat hat entschieden, eine Reihe von Bestimmungen in der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) zu ändern, um die administrativen Verfahren für Arbeitgeber und Durchführungsstellen zu erleichtern.

So erhalten neu die Versicherten erhalten ihren Versiche­rungs­-Ausweis nicht mehr automatisch zugestellt, da die Angaben wie AHV-Nr. usw auch auf den Krankenversicherungen ausgestellten Versicherten­karte verfügbar sind.

Eine weitere Änderung betrifft Personen, die für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland tätig sind. Gegenwärtig müssen Arbeitnehmende, die weiterhin im schweizerischen Sozialversicherungssystem versichert bleiben wollen, gemein­sam mit ihrem Arbeitgeber ein schriftliches Gesuch einreichen. Künftig kann der Arbeitgeber dieses Gesuch über ein im Bereich der Ver­siche­rungs­unterstellung vorgesehenes Informationssystem auch elektronisch ein­reichen. Für die Arbeitnehmenden entfällt die Pflicht der Gesuchs­einreichung.

Die Änderungen der AHV-Verordnung treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

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