Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?

Zu den Familienzulagen gehören die Kinderzulagen, die Ausbildungszulagen und die Geburts- oder Adoptionszulagen. Sie basieren auf der Regel «Ein Kind, eine Zu­lage». Falls mehrere Personen Anspruch auf Familienzulagen für das gleiche Kind haben, dann regelt eine gesetzlich festgelegte Reihenfolge den Erstanspruch. Damit keine Doppelbezüge vorkommen wurde ein Familienzulagenregister ein­geführt.

Folgende Personen können einen Anspruch auf Familienzulagen geltend machen:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Selbständigerwerbende
  • Nichterwerbstätige mit bescheidenem Einkommen
  • Erwerbstätige in der Landwirtschaft

Arbeitslose Personen haben keinen Anspruch auf Familienzulagen, können aber bei ihrer Arbeitslosenkasse einen Zuschlag beantragen, der den Familienzulagen ent­spricht, auf die sie als Erwerbstätige Anspruch hätten.