Feiertag zählt bei Fristberechnung
Ein Ehepaar aus dem Kanton Thurgau reichte eine Beschwerde gegen einen Steuerentscheid einen Tag zu spät ein. Sie dachten, die Frist beginne erst nach den Feiertagen zu laufen, doch das Bundesgericht stellte klar: Für den Start der Frist spielt es keine Rolle, ob der erste Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt. Wer sich verzählt, verliert. (Quelle: 9C_431/2025 vom 2.9.2025)
