Neue Auflagen für AG und GmbH
Käufer von Inhaberaktien müssen in Zukunft den Erwerb, ihre Vor- und Nachnamen bzw. die Firma sowie ihre Adresse innerhalb eines Monats der Gesellschaft melden. Dabei führt bereits der Erwerb auch nur einer einzigen Inhaberaktie zur Meldepflicht. Der Aktionär muss den effektiven Besitz der Inhaberaktie nachweisen und sich zudem mittels Pass, ID oder Führerausweis gegenüber der Gesellschaft identifizieren. Personen, die beim Inkrafttreten der Änderungen bereits Inhaberaktien halten, müssen innerhalb von sechs Monaten ihren Aktienbesitz melden. Zudem ist der Gesellschaft jede Änderung der Identifizierungsangaben zu melden.
Von den neuen Meldepflichten sind grundsätzlich alle an einer Börse kotierten Gesellschaften ausgenommen.
Die Aktiengesellschaft hat neu die Pflicht, ein Verzeichnis der Inhaberaktionäre und der wirtschaftlich berechtigten Personen zu führen. Das Verzeichnis hat den Vor- und Nachnamen oder die Firma sowie die Adresse der Inhaberaktionäre und der wirtschaftlich berechtigten Personen aufzuführen; bei Inhaberaktionären zusätzlich die Staatsangehörigkeit und das Geburtsdatum. Dafür reicht eine Excel- oder Word-Liste aus. Am einfachsten wird es sein, die bestehenden Aktienbücher mit den entsprechenden Informationen zu ergänzen. Das Verzeichnis muss so geführt werden, dass die zuständigen Behörden jederzeit mittels Verfügung darauf zugreifen können. Private können keine Einsicht verlangen.
Die GmbH hat auch ein Verzeichnis über die wirtschaftlich Berechtigten zu führen, aufzubewahren und den Zugriff in der Schweiz zu gewährleisten.
Die Genossenschaft hat ebenfalls neu ein Genossenschafter-Verzeichnis aller Anteilsinhaber zu führen, aufzubewahren und den Zugriff in der Schweiz zu gewähren.
Wird der Meldepflicht nicht nachgekommen, ruht das Stimmrecht des Aktionärs. Die Dividenden kann der Aktionär erst geltend machen, wenn der seiner Meldepflicht nachkommt. Die Vermögensrechte des Aktionärs verwirken sogar, wenn er seinen Meldepflichten nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb der Aktien nachkommt. Holt der Aktionär seine Meldung zu einem späteren Zeitpunkt nach, kann er nur die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Vermögensrechte geltend machen.
Der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft hat sicherzustellen, dass weder Mitgliedschafts- noch Vermögensrechte ausgeübt werden, falls der Meldepflicht nicht nachgekommen ist.
Die neuen Bestimmungen sind ab 1. Juli 2015 in Kraft. Für Aktiengesellschaften kann es einfacher sein, Inhaberaktien in Namensaktien umzuwandeln, was eine Statutenänderung nach sich zieht.
Der Handlungsbedarf ist sowohl für Aktionäre als auch Aktiengesellschaften dringend.
(Quelle: Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, Artikelfoto: © vege – Fotolia.com))
Kündigung einer Wohnung wegen Verkauf i