Die Trennung zählt, nicht das Bankkonto oder die Kreditkarte

Eine Frau und ihr Ehemann lebten 2017 und 2018 tatsächlich getrennt. Die Frau argumentierte bei den Steuerbehörden, dass sie wirtschaftlich noch nicht unab­hängig gewesen sei, weil sie kein eigenes Bankkonto hatte und die Kredit­karte ihres Mannes nutzte.

Sie forderte daher eine gemeinsame Steuerveranlagung für diese Jahre. Das Gericht lehnte ihre Beschwerde ab, da die faktische Trennung ausreicht, um ge­trennt besteuert zu werden. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ändert daran nichts.

Fazit: Auch wenn eine Person nach der Trennung noch finanziell vom Partner abhängig ist, wird sie steuerlich als getrennt behandelt, wenn die Trennung tatsächlich stattgefunden hat. (Quelle: BGE 9C_277/2024 vom 27.5.2024)