Fahrkostenabzug: Öffentliche Verkehrsmittel als Massstab bei der Steuerklärung
Für die Steuerberechnung der Fahrkosten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz werden grundsätzlich die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel berücksichtigt. Wer mit dem eigenen Auto fährt, kann die Kosten dafür nur abziehen, wenn die Fahrzeit gegenüber dem öffentlichen Verkehr um mehr als eine Stunde pro Tag eingespart wird. Individuelle Wünsche oder Schonung der Gesundheit wie der Kläger sie vorgebracht hat, ändern daran nichts. In diesem Fall wurden entsprechend nur die Kosten für den öffentlichen Verkehr abgezogen, ergänzt um notwendige Autofahrten am Wochenende. (Quelle: BGE 9C_658/2024 vom 23.7.2025)