Gewinnausschüttung bei der AG und der GmbH

AG und GmbH dürfen ihren Gewinn nicht vollständig frei ausschütten. Das Schweizer Aktienrecht schreibt vor, dass vor einer Gewinnausschüttung zwingend Reserven zu bilden sind. Diese dienen dem Gläubigerschutz und der finanziellen Stabilität des Unternehmens.

Zunächst ist der gesetzliche Reserveanteil zu berücksichtigen: Fünf Prozent des Jahresgewinns müssen der gesetzlichen Gewinnreserve zugewiesen werden, bis diese zusammen mit der gesetzlichen Kapitalreserve 20 Prozent des einbezahlten Aktien- bzw. Stammkapitals erreicht. Erst der danach verbleibende Gewinn ist grundsätzlich ausschüttungsfähig.

Zusätzlich können die Statuten oder die Generalversammlung die Bil­dung freiwilliger Reserven beschliessen. Auch diese reduzieren den Gewinn, der als Dividende ausbezahlt werden darf.

Entscheidend ist somit nicht der ausgewiesene Jahresgewinn, sondern der bilanzielle Gewinn nach Reservenbildung. Eine Ausschüttung entgegen diesen Vorgaben kann zu Rückforderungspflichten und haftungsrechtlichen Konsequen­zen führen.