Kein Steuerabzug für den Unterhalt bei gemeinsamem Konto
Ein geschiedener Mann zahlte 84’324 CHF Unterhalt für seine Ex-Frau und die gemeinsamen Kinder. Da die Frau in Spanien kein eigenes Konto eröffnen konnte, überwies er das Geld auf ein gemeinsames Bankkonto.
Die Steuerbehörden erkannten den Unterhalt nicht als abzugsfähig an, weil das Geld nicht tatsächlich von seinem Vermögen abgeflossen war, es blieb ja auf dem gemeinsamen Konto. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Beschwerde des Mannes wurde abgewiesen. (Quelle: BGE 9C_286/2024 vom 1.101.2025)
