Krank in den Ferien?

Erkrankt der Arbeitnehmer während der Ferien, bleibt sein Ferienanspruch für die Krankheitstage erhalten. Das bedeutet für den Arbeitgeber:

  1. Prüfung der Arbeitsunfähigkeit: Eine Arbeitsunfähigkeit muss nicht unbe­dingt eine Ferienunfähigkeit bedeuten. Erholen kann man sich nicht nur bei Aktivferien. Spazieren und schlafen gelten gemäss Rechtsprechung auch als Erholung.
  2. Akzeptanz der Ferienunfähigkeit. Der Arbeitgeber muss die Feriennach­ge­währung nur akzeptieren, wenn der Arbeitnehmer seine Erkrankung ord­nungs­gemäss mit einem Arztzeugnis nachweist. Der Arbeitnehmer hat dabei die Beweislast.

Zur Wahrung des Erholungszweckes hat der Arbeitnehmer, der ferienunfähig war,

–      Anspruch auf Nachgewährung der «Ferienunfähigkeitsdauer» und

–      Lohnfortzahlung.

Der Mitarbeitende muss die neuen Ferien mit dem Arbeitgeber absprechen und darf nicht einfach die Ferien verlängern.

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