Ohne Belege kein Erfolg gegen Ermessensveranlagung
Ein Steuerpflichtiger wehrte sich gegen eine Einschätzung, bei der sein Einkommen um 20 % höher angesetzt wurde als im Vorjahr. Er bezeichnete die Einschätzung als willkürlich und meinte, Beweismittel müssten nicht zwingend schon mit der Einsprache eingereicht werden.
Das Gericht stellte jedoch klar: Wer eine Ermessenseinschätzung anfechten will, muss konkret begründen und Belege einreichen, wie etwa eine Steuererklärung. Da der Steuerpflichtige dies nicht tat, wurde seine Beschwerde abgewiesen. (Quelle: BGE 9C_524/2024 vom 7.1.2025)