Pedantisches Mehrwertsteueramt verliert vor Bundesgericht

Das Mehrwertsteueramt stellte bei einem Unternehmen fest, dass auf einigen Rechnungen an einen Einzelunternehmer nur „inkl. MWST“ oder „TTC (toutes taxes comprises)“ vermerkt war. Dies akzeptierte die Behörde nicht und forderte eine Nachzahlung wegen angeblich zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuern. Grundsätzlich verlangt die Steuerverwaltung, dass die Mehrwertsteuer mit Betrag oder Steuersatz klar auf der Rechnung ausgewiesen ist.

Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss: Kann ein Unternehmen nachweisen, dass die Mehrwertsteuer tatsächlich bezahlt und vom Lieferanten korrekt abgerechnet wurde, darf der Vorsteuerabzug gewährt werden. Das Steueramt lag in diesem Fall also falsch. (Quelle: BGE A-1418/2023 vom 30.1.2025)