Rückstellungen…
…für die Sicherung des dauernden Gedeihs des Unternehmens möglich
Mit dem neuen Rechnungslegungsrecht sind auch die Bestimmungen zu den Rückstellungen geändert worden. Rückstellungen müssen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, sobald vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten lassen. Rückstellungen sind in ihrer Höhe und Fälligkeit meistens ungewiss, können aber betragsmässig geschätzt werden. Sie sind beliebt, denn sie ermöglichen dem Unternehmen die Bildung von stillen Reserven.
Neu sind unter dem revidierten Rechnungslegungsgesetz unter anderem Rückstellungen für die Sicherung des dauernden Gedeihs des Unternehmens erlaubt. Auch neu hinzu kommt, dass nicht mehr benötigte Rückstellungen nicht zwingend aufgelöst werden müssen. Sie können also auf unbestimmte Zeit in der Bilanz stehen bleiben.
Die Steuerbehörden werden aber Rückstellungen für das dauerhafte Gedeihen des Unternehmens einzuschränken wissen. Denn wie sonst bei Rückstellungen üblich steht hinter dieser Rückstellung kein konkretes, aus der Vergangenheit verursachtes Risiko dahinter. Übermässiges Ausschöpfen dieser Rückstellungsmöglichkeit wird wahrscheinlich mit dem Aufrechnen der Rückstellung als stille Reserve resultieren.