Rückzahlungsverpflichtung für Ausbildung erlaubt

Absolviert ein Mitarbeiter eine Ausbildung, die nicht für seine aktuelle Anstellung notwendig ist, kann er mit dem Arbeitgeber vereinbaren, während der Aus­bil­dungstage unbezahlten Urlaub zu beziehen oder die Abwesenheiten ohne Lohneinbusse zu kompensieren. Es kann auch ver­einbart werden, dass die Abwesenheiten weder kompensiert noch vom Lohn ab­ge­zogen werden.

Der Arbeitgeber darf in diesem Fall seine Leistung an eine gestaffelte Rück­zahlungs­verpflichtung in Bezug auf den für die Ausbildungszeit bezahlten Lohn knüpfen, wenn der Mitarbeiter das Unternehmen vor der vereinbarten Zeit ver­lässt (Quelle: BGE 4D_13/2011).