UID-Nummer ist ab 01.01.2014 zwingend!
Auf den 1. Januar 2011 wurde die neunstellige UID-Nummer mit dem Zusatz MWST als neue MWST-Nummer eingeführt.
Am 31. Dezember 2013 läuft die Übergangsfrist ab, innert derer neben der neunstelligen UID-Nummer noch die altbekannte sechsstellige Nummer als Mehrwertsteuernummer verwendet werden kann.
Ab dem 1. Januar 2014 darf nur noch die UID-Nummer mit dem MWST-Zusatz als Mehrwert-steuernummer verwendet werden.
Wer die Umstellung bisher noch nicht vorgenommen hat, hat nun nur noch gute zwei Monate Zeit, die nötigen Vorkehrungen zu treffen.
In der Praxis wird das neue Nummernformat schon erfreulich häufig verwendet, aber Fälle, bei denen die Rechnungen und Quittungen nur die bisherige sechsstellige MWST-Nummer aufweisen, sind immer noch zahlreich.
Der Empfänger einer solchen Rechnung braucht nichts vorzukehren.
Der Vorsteuerabzug muss trotz der Nennung der bisherigen MWST-Nummer möglich bleiben, ist doch der Leistungserbringer eindeutig zu identifizieren. Zudem ist es nicht Aufgabe der Leistungsempfänger, die neue MWST-Nummer durchzusetzen. Auch die Möglichkeiten der ESTV dürften beschränkt sein.