Unternehmertum trifft Arbeitslosigkeit: Was gilt wirklich?

Wer eine Einzelfirma führt, ist nicht bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert und hat deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Auch Unternehmerinnen und Unternehmer mit GmbH oder AG sind nur eingeschränkt abgesichert. Zwar zahlen sie Beiträge, doch solange sie im eigenen Betrieb das Sagen haben, etwa als Geschäftsführer oder Gesellschafter, besteht kein Anspruch auf Leistungen. Erst wenn sie ihre Rolle ganz abgeben, zum Beispiel durch Konkurs, Verkauf oder Löschung im Handelsregister, können sie Geld aus der ALV erhalten.

Eine Ausnahme gilt für Personen, die erst seit kurzer Zeit selbstständig sind. Wer vor weniger als drei Jahren gegründet hat und vorher mindestens ein Jahr lang als Angestellter ALV-Beiträge zahlte, kann noch Arbeitslosengeld beanspruchen. Diese Möglichkeit endet aber spätestens nach vier Jahren.

Die ALV prüft zudem, ob jemand wirklich für den Arbeitsmarkt verfügbar ist. Läuft die Selbstständigkeit parallel weiter, etwa mit Kundenaufträgen oder einer eigenen Website, kann das zum Problem werden. Darum ist es oft klug, eine Teilzeitstelle zu behalten und die Selbstständigkeit nur nebenbei auszubauen. Einnahmen daraus gelten dann als Zwischenverdienst.

Tipp

Oft lohnt es sich, zuerst als Einzelunternehmer zu starten und erst später zu einer GmbH zu wechseln. Das ist günstiger und kann in manchen Fällen den Anspruch auf Arbeitslosengeld sichern.