Verrechnungssteuer zurückfordern:Die Drei-Jahres-Frist ist absolut einzuhalten

Wer die Rückerstattung der Verrechnungssteuer beantragen will, muss dies innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Jahren ab Fälligkeit der steuer­baren Leistung tun.

Verspätete Gesuche werden nicht mehr behandelt, selbst wenn der Steuer­pflich­tige behauptet, durch Dritte, z. B. Treuhänder, Berater oder fehlende Unterlagen, an der rechtzeitigen Einreichung gehindert gewesen zu sein.

Fazit: Die Verantwortung für die fristgerechte Einreichung des Rücker­stattungs­antrags liegt immer bei der steuerpflichtigen Person selbst, organisatorische Probleme oder Versäumnisse von Beratern gelten nicht als Entschuldigungsgrund. (Quelle: BGE 9C_687/2024 vom 25. September 2025)