Überzeit-Entschädigung…

 …kann vertraglich nicht wegbedungen werden

Überzeit ist durch den vereinbarten Lohn plus eines Lohnzuschlags von min­destens 25 % zu zahlen. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeit­ge­ber und Mitarbeiter, die diese Entschädigung für Überzeit wegbedingt, ist un­gültig.

Hingegen ist kein Zuschlag zu zahlen, wenn die Überzeitarbeit im Ein­ver­ständ­nis mit dem Mitarbeiter innerhalb von 14 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen wird. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Ar­beit­­geber und Mitarbeiter kann diese Frist bis zu einem Jahr verlängert werden.

Der Lohnzuschlag für Überzeit nach Arbeitsgesetz ist Büropersonal sowie tech­nischen und andern Angestellten, inkl. des Verkaufspersonals in Gross­betrieben des Detailhandels, nur für Überzeitarbeit zu entrichten, die 60 Stunden im Ka­len­der­jahr übersteigt.

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