Unterlagen für Kurzarbeit…

…während fünf Jahren aufbewahren

Das Bundesgericht verurteilte ein Unternehmen zur Rückzahlung der Kurzar­beits­entschädigungen wegen fehlender Unterlagen.

Bei einer Kontrolle konnte das Unternehmen keine Belege mehr vorweisen und musste einen erheblichen Betrag zurückzahlen. Das Gericht wies darauf hin, dass das Unternehmen bei der Beantragung der Kurzarbeit darauf hingewiesen wor­den sei, dass es die Unterlagen fünf Jahre aufbewahren müsse. (BGE 8C_636/ 2013 vom 20. Februar 2014, Artikelbild: © Marco2811 – Fotolia)