Grundbuchdaten: Neue Bestimmungen für den elektronischen Zugang ab 1.7.2020
In die öffentlich zugänglichen Daten des Grundbuches hat jedermann auch ohne Interessennachweis Zugriff. Bisher hatten aber nur Notare einen elektronischen Zugriff auf die Daten, was viele Kantone für zu eng empfunden haben. Der Bundesrat hat deshalb in der Grundbuchverordnung die Bestimmungen über den elektronischen Zugang angepasst.
Neu können die Kantone den berechtigten Behörden und den Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken einen elektronischen Zugang zu den Belegen ermöglichen. Die Kantone entscheiden, ob sie diesen elektronischen Zugang überhaupt anbieten wollen. Dies gilt auch für die Frage, welchen Zugriffsberechtigten das Verfahren offenstehen soll. (Quelle: Bundesamt für Justiz)