Lohn auf Abruf und nicht genügend Arbeit: was gilt?

Das Bundesgericht äusserte sich in einem Fall, bei dem ein Maler gegen seinen Arbeitgeber auf Lohnzahlung klagte. Er war für einen Einzelunternehmer in un­re­gel­mässigem Umfang und im Stundenlohn tätig. Während sieben Monaten erhielt er keinen Lohn.

Das Gericht ordnete das Arbeitsverhältnis als «Teilzeit mit Arbeit auf Abruf» ein. Der Arbeitgeber rief die Leistung des Malers einseitig nach seinen Be­dürfnissen ab und bestimmte dessen Arbeitszeit und Vergütung.  Das Bundes­ge­richt sah darin eine Überwälzung des Unternehmerrisikos auf den Arbeitnehmer. Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber zu Lohnzahlungen verpflichtet bleibt, auch wenn nicht genügend Arbeit vorhanden ist. Daraus folgt gemäss Bundes­gericht, dass der auf Abruf beschäftigte Arbeitnehmer sich auf einen ge­wissen Beschäftigungsgrad während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses ver­lassen darf.

Aus der Abmachung der Parteien konnten keine Rückschlüsse auf das konkret zu erwartende Arbeitsvolumen gezogen werden. Deshalb ermittelte das Bundes­ge­richt anhand von Stundenrapporten vorangegangener Monate ein durch­schnittliches Pensum von 25 Prozent und verurteilte den Arbeitgeber zu Lohn­nachzahlungen. (Quelle: BGE 4A_534/2017 vom 23.10.2018)