Jahresabschluss: Angefangene Arbeiten und nicht fakturierte Dienstleistungen
Unter «angefangene Arbeiten» oder «Aufträge in Arbeit» versteht man die am Bilanzstichtag unfertigen körperlichen Gegenstände, die eigentumsrechtlich einem Dritten zustehen sowie begonnene Dienstleistungen. Grundlage dafür bildet in der Regel ein Werkvertrag oder ein Auftragsverhältnis. Angefangene Arbeiten in Dienstleistungsunternehmen werden als «nicht fakturierte Dienstleistungen» bezeichnet und sind auf der Aktivseite der Bilanz im Umlaufvermögen aufzuführen.
Im Gegensatz dazu sind Vorräte Produkte, die auf Vorrat und nicht auf Bestellung angeschafft oder selbst hergestellt werden. Dazu gehören auch Rohmaterialien und alle Hilfsstoffe, die im Produktionsprozess verwendet werden.
Bei angefangenen Arbeiten im Jahresabschluss sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Abgrenzung: Es muss sichergestellt werden, dass alle angefangenen Arbeiten zum Bilanzstichtag angemessen abgegrenzt werden. Dies bedeutet, dass die bereits erbrachten Leistungen als Ertrag und die angefallenen Kosten als Aufwand erfasst werden müssen. Dabei sollte beachtet werden, dass die Abgrenzung von Erträgen und Aufwendungen auf der Grundlage von objektiven Kriterien erfolgen muss.
- Bewertung: Angefangene Arbeiten müssen angemessen bewertet werden. Dies bedeutet, dass die erbrachten Leistungen zum Bilanzstichtag auf den aktuellen Stand gebracht werden müssen. Dies kann durch Schätzungen oder die Anwendung von Erfahrungswerten erfolgen. Auf Positionen mit einem erhöhten Risiko kann eine Einzelwertberichtigung gegen konkreten Nachweis gemacht werden.
- Offenlegung: Im Anhang des Jahresabschlusses sollte darauf hingewiesen werden, dass Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind und somit die erwarteten Auswirkungen auf die zukünftigen Perioden dargestellt werden.
Die Berücksichtigung von angefangenen Arbeiten im Jahresabschluss kann eine komplexe Angelegenheit sein kann und die Steuerbehörde kann Wertkorrekturen vornehmen. Mit Vorteil ist eine Bestandsführung je Projekt und Dienstleistung zu führen, damit der Nachweis für Wertberichtigungen für den Jahresabschluss und die Steuererklärung erbracht werden können.