Keine Referenzauskünfte ohne Einwilligung des Mitarbeiters

Ein neuer Arbeitgeber darf sich über die Qualitäten und die Person des Bewer­bers nur bei Personen erkundigen die der Bewerber angibt. Mit Vorteil hat der Stellen­suchende das Vorgehen mit den Personen für Referenzauskünfte abge­sprochen.

Wer verhindern will, dass ein ehemaliger Arbeitgeber Auskunft erteilt, sollte ihm jede Auskunft schriftlich mit eingeschriebenem Brief verbieten.