Umgang mit unbelasteten Schuldbriefen

Nach Rückzahlung einer Hypothek stellt die Bank den Papier-Schuld­schein dem Schuldner zu. Bei einem Namensschuldbrief wird die Über­tragung auf dem Schuldbrief vermerkt, bei Inhaberschuldbriefen erfolgt nur die Übergabe vom Schuldbrief.

Der Schuldner hat die Wahl, den abbezahlten Schuldbrief dem Grundbuchamt zur Löschung einzureichen oder ihn an einem sicheren Ort zu verwahren.

Wird der Schuldschein aufbewahrt, können Erben zu einem späteren Zeitpunkt eine Hypothek aufnehmen und brauchen keinen neuen Schuldschein zu errichten. Die sichere Aufbewahrung ist wichtig, da bei einem vermissten Schuld­schein ein Kraftlosenerklärungsverfahren durchgeführt werden muss, das teuer und zeitaufwändig ist.

Seit 2012 ist der papierlose Register-Schuldbrief eingeführt. Ein Aufbewahrungs- bzw. Verlustrisiko entfällt beim Register-Schuldbrief. Eine Löschung nimmt das Grundbuchamt vor und das Fortbestehen des Schuldbriefes kann ebenfalls auf dem Grundbuchamt veranlasst werden.

Der Papier-Schuldbrief kann auch in einen Register-Schuldbrief umgewandelt werden. Für Papier-Schuldbriefe, welche vor dem Jahr 2012 entstanden sind, besteht ein erleichtertes Umwandlungsverfahren: Es genügt eine gemeinsame schriftliche Erklärung des Grundeigentümers und der bei belasteten Schuld­briefen Berechtigten ans Grundbuchamt. Bei Papier-Schuldbriefen, die nach 2012 errichtet worden sind, ist für eine Umwandlung eine öffentliche Beurkundung notwendig.