Fristlose Kündigung ist ohne Verzug auszusprechen
Eine fristlose Kündigung ist nach Kenntnis des wichtigen Grundes sofort auszusprechen, andernfalls ist sie verwirkt, entschied das Bundesgericht. Eine Frist von zwei bis drei Tagen zum Nachdenken und Einholen von Rechtsauskünften wird als angemessen erachtet. Eine längere Frist ist nur anerkannt, wenn praktische Erfordernisse dies erfordern. Wartet ein Arbeitsgeber mit Abklärungen gegen den Mitarbeitenden ab, […]