Aufschub des Bezuges von Freizügigkeitsleistungen

Der Bezug von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten nach Erreichen des Referenz­alters kann nur aufgeschoben werden kann, wenn man weiterhin erwerbstätig ist. In diesem Fall ist ein Aufschub bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, maximal für fünf Jahre, möglich.

Der Bundesrat hat sich jedoch für die Einführung einer Übergangsbestimmung entschieden: Personen, die in den Jahren 2024-2029 ihre Altersleistungen beziehen müssten, weil sie das Referenzalter erreichen oder bereits überschritten haben, und die nicht mehr erwerbstätig sind, können die Auszahlung dieser Freizügigkeitsleistungen bis zum 31. Dezember 2029, höchstens aber fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus, aufschieben.

Damit sind beim Bezug von Freizügigkeitsleistungen folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten können ab fünf Jahren vor Erreichen des Referenzalters bezogen werden.
  • Die Altersleistung wird – wie bei der Säule 3a – grundsätzlich mit Erreichen des Referenzalters fällig, ausser man ist weiterhin erwerbstätig – dann ist ein Aufschub bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, maximal während fünf Jahren möglich.
  • Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2029 kann der Bezug von Freizügigkeitsleistungen auch ohne Erwerbstätigkeit noch aufgeschoben werden, wobei der maximale Aufschub im Einzelfall bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters möglich ist.