BVG Beitragsreserve

Wie umgehen mit der BVG Arbeitgeber-Beitragsreserve?

Beiträge des Arbeitgebers an die berufliche Vorsorge BVG gelten als Geschäfts­aufwand und können vom steuerbaren Reinertrag in Abzug gebracht werden. Sofern das Vorsorge-Reglement es vorsieht, kann der Arbeitgeber eine Arbeit­geber-Beitragsreserve äufnen, die in der Regel zur Finanzierung künftiger Arbeit­geber-Beiträge verwendet wird.

Der Bund lässt Zuweisungen an die AGBR bis zum fünffachen Betrag der jähr­lichen Arbeitgeberbeiträge steuerlich zum Abzug zu. Bei Kantonen und Ge­mein­den liegt die Begrenzung meist beim drei- bis fünffachen Betrag der jähr­lichen Ar­beitgeberbeiträge. Der Abzug ist auch dann noch möglich, wenn die Ein­zah­lung erst innert sechs Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgt.

Grundsätzlich besteht bei der Rechnungslegung nach OR eine Wahlmöglichkeit, die AGBR als Bilanzposition zu zeigen oder sie im Geschäftsaufwand zu erfassen. Aufgrund der Massgeblichkeit der Handelsbilanz wird der Steuerpflichtige aber auf die Handelsrechtliche Buchung behaftet. Das bedeutet, dass die Zuwendungen an die AGBR steuerlich nur dann zum Abzug zugelassen werden, wenn diese erfolgswirksam verbucht sind.

Nicht bilanzierte ABGR gelten als stille Reserven. Nehmen die stillen Reserven in einem Geschäftsjahr insgesamt über alle Bilanzpositionen wesentlich ab, so ist diese Nettoauflösung im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen.

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