Entschädigung im Rahmen eines Konkubinats sind nicht steuerbar
Freiwillige Unterhaltsbeiträge für den Konkubinatspartner wie zum Beispiel eine Entschädigung für die Haushaltsführung sind weder als Einkommen zu versteuern noch abzugsfähig.
Freiwillige Unterhaltsbeiträge für den Konkubinatspartner wie zum Beispiel eine Entschädigung für die Haushaltsführung sind weder als Einkommen zu versteuern noch abzugsfähig.