Familienzulagengesetz mit Änderung per 1. August 2020

Das Familienzulagengesetz erfährt Änderungen:

  • Die Altersgrenze für den Bezug von Ausbildungszulagen wird gesenkt. Aktuell haben Eltern, deren Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt und noch nicht 16 Jahre alt ist, keinen Anspruch auf eine Ausbildungszulage. Neu wird ihnen mit Beginn der nachobligatorischen Ausbildung die Ausbildungszulage ausgerichtet, sofern ihr Kind das 15. Altersjahr vollendet hat.
  • Arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, erhalten Anrecht auf Familienzulagen.

(Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen)