Keine Veranlagung trotz verspäteter Einreichung der Steuererklärung

Ein Steuerpflichtiger reichte die Steuererklärung trotz Ablauf der Mahnungen nicht ein. Das kantonale Steueramt erliess nach drei Jahren nach der Frist eine Veranlagungsverfügung, obwohl in der Zwischenzeit der Steuerpflichtige die nötigen Informationen und die ausgefüllte Steuererklärung eingereicht hatte.

Das Bundesgericht entschied, dass obwohl ein Steuerpflichtiger die Einreichefrist verpasst hat, es trotzdem der Steuerverwaltung nicht erlaubt sei, eine Veran­lagung nach Ermessen einzureichen, wenn sie alle Informationen hatte. (Quelle: BGE 2C_ 383/2019 vom 11.11.2019)