Geplante Sanierungen rechtfertigen nicht jede Rückstellung
Rückstellungen für künftige Grossrenovationen sind steuerlich nur selten zulässig. Sie werden grundsätzlich nur anerkannt, wenn ein Gebäude bisher ungenügend unterhalten wurde und künftig abzugsfähige Unterhaltskosten anfallen.
Im vorliegenden Fall war die Liegenschaft jedoch gut unterhalten. Die geplante Sanierung hätte den Wert der Liegenschaft überwiegend erhöht und hätte deshalb aktiviert werden müssen. Zudem war das Projekt noch zu wenig konkret, da Bewilligungen fehlten und die Umsetzung noch unsicher war. (Quelle: BGE 9C_185/ 2026 vom 20.5.2026)
