Tiefer Lohn, hohe Dividende: Eine Holding schützt nicht automatisch vor AHV-Beiträgen
Viele Unternehmer beziehen einen eher tiefen Lohn und schütten den restlichen Gewinn als Dividende aus. Das ist grundsätzlich zulässig, da auf Dividenden keine AHV-Beiträge erhoben werden, auf Lohn hingegen schon. Die Ausgleichskassen prüfen jedoch, ob der ausbezahlte Lohn im Branchenvergleich angemessen ist. Ist der Lohn offensichtlich zu tief und die Dividende überhöht, kann ein Teil der Dividende nachträglich als AHV-pflichtiger Lohn qualifiziert werden. Dies ist seit Jahren bekannt und durch viele Bundesgerichtentscheide bestätigt.
Ein aktueller Bundesgerichtsentscheid zeigt nun, dass auch der Zwischenschritt über eine Holdinggesellschaft nicht zwingend vor einer solchen Umqualifikation schützt. Im konkreten Fall wurden die Dividenden nicht direkt an den Unternehmer, sondern an dessen Personalholding ausgeschüttet. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Holding wirtschaftlich kaum eigenständig tätig war. Fast alle Einnahmen stammten von der Betriebsgesellschaft, es gab keine AHV-pflichtigen Mitarbeitenden, keine wesentliche eigene Geschäftstätigkeit und die erhaltenen Mittel wurden grösstenteils an den Eigentümer weitergeleitet.
Unter diesen Umständen betrachtete das Bundesgericht die wirtschaftliche Realität und nicht nur die rechtliche Struktur. Es rechnete deshalb einen Teil der Dividenden dem Unternehmer persönlich zu und qualifizierte diese als AHV-pflichtigen Lohn.
Der Entscheid macht deutlich, dass eine Holding zwar weiterhin ein legitimes und oft sinnvolles Instrument für die Beteiligungs-, Nachfolge- oder Vermögensplanung ist. Sie stellt jedoch kein automatisches AHV-Schutzschild dar. Wer seine Lohn- und Dividendenstruktur optimieren will, sollte darauf achten, dass der ausbezahlte Lohn marktgerecht und die Holding wirtschaftlich eigenständig begründet ist. (Quelle: BGE 9C_532/2025 vom 25. Juni 2026)
