Auch nicht bezahlte Darlehenszinsen sind steuerpflichtig
Ein Ehepaar hatte mehreren eigenen Immobiliengesellschaften Darlehen gewährt. Die Gesellschaften bezahlten die vereinbarten Zinsen und später auch Verzugszinsen teilweise nicht. Das Ehepaar war der Ansicht, diese ausstehenden Zinsen müssten nicht versteuert werden, weil sie faktisch nicht bezahlt worden seien.
Das Bundesgericht entschied jedoch:
- Vertraglich vereinbarte Darlehenszinsen sind grundsätzlich bereits bei ihrer Fälligkeit als Einkommen steuerbar, auch wenn sie noch nicht bezahlt wurden. Entscheidend ist, dass der Gläubiger ab diesem Zeitpunkt einen rechtlichen Anspruch auf die Zahlung hat.
- Die entsprechenden Darlehensforderungen sind zudem als Vermögen zu versteuern, solange sie nicht nachweislich wertlos sind.
- Die Steuerpflichtigen konnten nicht beweisen, dass die Schuldnergesellschaft zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig war. Deshalb galten die Forderungen und Zinsen weiterhin als werthaltig.
- Auch Verzugszinsen sind steuerbares Einkommen. Sie stellen keine Entschädigung für einen Kapitalverlust dar, sondern für die verspätete Zahlung.
Fazit: Darlehenszinsen und Verzugszinsen müssen grundsätzlich versteuert werden, sobald sie fällig werden, selbst wenn sie noch nicht bezahlt wurden, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass die Forderung tatsächlich wertlos ist. (Quelle: BGE 9C_533/2024, 9C_540/2024 vom 10.6.2026)
