Auslandaufenthalt ist keine Entschuldigung für Fristenverpassen

Ein Steuerpflichtiger erhob seine Einsprache gegen eine Nachsteuer- und Bussenverfügung wegen Steuerhinterziehung zu spät. Das Bundesgericht entschied, dass ein Auslandaufenthalt die Fristversäumnis nicht entschuldigt.

Fazit: Wer eine Rechtsmittelfrist verpasst, kann sich grundsätzlich nicht auf eine Landesabwesenheit berufen. (Quelle: BGE 9C/52/2026 vom 2.2.2026)