AHV-Revision 2021: Das Wichtigste im Überblick
Die Reform AHV 21 wird auf den 1. Januar 2024 in Kraft treten. Das wichtigste kurz erklärt:
- Neu spricht man von Referenz- statt Rentenalter.
- Die schrittweise Erhöhung des Referenzalters für Frauen erfolgt ab dem 1. Januar 2024. Bei den Frauen wird zwischen zwei Übergangsgenerationen unterschieden: Einerseits bei der Anhebung des Referenzalters und andererseits beim AHV Rentenzuschlag.
Die Tabelle gibt eine Übersicht der betroffenen Jahrgänge. Der lebenslange AHV-Zuschlag beträgt je nach Jahreseinkommen zwischen CHF 50 und CHF 160 pro Monat.
Geburtsjahr | Referenzalter | AHV-Renten-zuschlag in % |
1961 | 64 + 3 Monate | 25 |
1962 | 64 + 6 Monate | 50 |
1963 | 64+ 9 Monate | 75 |
1964 | 65 Jahre | 100 |
1695 | 65 Jahre | 100 |
1966 | 65 Jahre | 81 |
1967 | 65 Jahre | 63 |
1968 | 65 Jahre | 44 |
1969 | 65 Jahre | 25 |
- Flexibler Rentenbezug möglich: Wie bisher kann die AHV-Rente frühestens zwei Jahre vor Erreichen des Referenzalters bezogen, Frauen der Übergangsgeneration bereits ab 62. Die Rente kann maximal um fünf Jahre aufgeschoben werden.
- Neu ist der Vorbezug oder Aufschub monatsweise und nicht mehr nur in ganzen Jahren möglich. Es wird möglich sein, zuerst nur einen Teil der Rente, nämlich 20 bis 80 Prozent der vollen Rente, zu beziehen und den Rest aufzuschieben.
Ein Teilbezug kann einmal erhöht werden, danach muss der verbleibende Rententeil ganz bezogen werden. Das bedeutet, dass insgesamt drei Schritte möglich sind.
- Weiterarbeiten nach 65: Wer über das Referenzalter hinaus arbeitet und mehr als den Freibetrag (2023: CHF 1’400 pro Monat) verdient, muss weiterhin AHV-Beiträge leisten. Neu werden die geleisteten Beiträge berücksichtigt und Beitragslücken können dadurch geschlossen werden. Ein Verzicht auf den Freibetrag ist möglich. Wer die maximale AHV-Altersrente bereits erreicht hat, kann diese nicht weiter erhöhen.